I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH (alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer: --MK--), ist Gesamtrechtsnachfolgerin der am 3. Dezember 1997 gegründeten X-GmbH. Die X-GmbH schloss am 3. Dezember 1997 mit MK einen Werkvertrag über den Bau von ... Wohneinheiten auf dem MK gehörenden Grundstück ST-Straße. Vereinbart war ein Festpreis von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer; die Zahlung sollte bei Abnahme erfolgen, Abschlagszahlungen waren in diesem Vertrag nicht vorgesehen. Weitere Bauvorhaben führte die X-GmbH nicht aus. Das Bauvorhaben der X-GmbH wurde durch Darlehen in Höhe von ... DM finanziert, die durch erstrangige Grundschulden auf dem Grundstück ST-Straße des MK abgesichert waren.
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