BFH - Beschluss vom 24.11.2006
V B 100/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2778/01

BFH - Beschluss vom 24.11.2006 (V B 100/05) - DRsp Nr. 2006/30423

BFH, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen V B 100/05

DRsp Nr. 2006/30423

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH (alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer: --MK--), ist Gesamtrechtsnachfolgerin der am 3. Dezember 1997 gegründeten X-GmbH. Die X-GmbH schloss am 3. Dezember 1997 mit MK einen Werkvertrag über den Bau von ... Wohneinheiten auf dem MK gehörenden Grundstück ST-Straße. Vereinbart war ein Festpreis von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer; die Zahlung sollte bei Abnahme erfolgen, Abschlagszahlungen waren in diesem Vertrag nicht vorgesehen. Weitere Bauvorhaben führte die X-GmbH nicht aus. Das Bauvorhaben der X-GmbH wurde durch Darlehen in Höhe von ... DM finanziert, die durch erstrangige Grundschulden auf dem Grundstück ST-Straße des MK abgesichert waren.