BFH - Beschluß vom 25.01.2000
VII B 147/99

BFH - Beschluß vom 25.01.2000 (VII B 147/99) - DRsp Nr. 2000/3671

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VII B 147/99

DRsp Nr. 2000/3671

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzministerium) widerrief mit dem angefochtenen Bescheid die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, weil aufgrund seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis sein Vermögensverfall zu vermuten war und er diese Vermutung nicht widerlegt habe (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes). Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerrufsbescheid für rechtmäßig. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides trotz Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht in Vermögensverfall geraten sei. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen, gleichwohl sei aber nicht ersichtlich, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit so seien, dass das FinMin einem Antrag des Klägers auf Wiederbestellung stattgeben müsste.

Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt und mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, begehrt er die Zulassung der Revision.