Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht --wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für jede Art von Rechtsmitteln vorschreibt und wie dies auch aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden und infolgedessen unheilbar unwirksam.
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