BFH - Beschluß vom 25.01.2000
X B 120/99

BFH - Beschluß vom 25.01.2000 (X B 120/99) - DRsp Nr. 2000/3650

BFH, Beschluß vom 25.01.2000 - Aktenzeichen X B 120/99

DRsp Nr. 2000/3650

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde ist nicht --wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für jede Art von Rechtsmitteln vorschreibt und wie dies auch aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden und infolgedessen unheilbar unwirksam.