I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2005 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde ein, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen.
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