Das als Berufung eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Den Beteiligten steht gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 1 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) oder bei Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO die Beschwerde zu. Das FG hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt.
a) Die von den Klägern eingelegte Berufung ist unstatthaft. Denn nach der FGO ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben. Abweichend von der
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