BFH - Beschluß vom 25.02.2002
IX B 156/01

BFH - Beschluß vom 25.02.2002 (IX B 156/01) - DRsp Nr. 2002/4910

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen IX B 156/01

DRsp Nr. 2002/4910

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1992 eine Eigentumswohnung, in die er und Frau X im November 1993 einzogen. Mit Vertrag vom 15. Januar 1994 vermietete der Kläger ab 1. März 1994 die im Erdgeschoss liegenden Räume der auf zwei Geschosse verteilten Wohnung an Frau X.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kläger für das Erdgeschoss einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 28 985 DM geltend. Die Kosten des Arbeitszimmers im Obergeschoss machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7 145 DM geltend und für die restlichen Räume im Obergeschoss den Abzugsbetrag gemäß § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7 351 DM sowie den erweiterten Schuldzinsenabzug gemäß § 10e Abs. 6a EStG in Höhe von 4 594 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 27 648 DM und 6 695 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr.