I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 16. Oktober 2001, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. November 2001 zugestellt wurde, als unbegründet ab.
Am 5. November 2001 erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, ohne diese zu begründen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2001 wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Begründungsfrist abgelaufen ist und bisher keine Begründung vorliegt, sowie auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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