BFH - Beschluß vom 25.02.2002
VII B 182/01

BFH - Beschluß vom 25.02.2002 (VII B 182/01) - DRsp Nr. 2002/7308

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen VII B 182/01

DRsp Nr. 2002/7308

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem angefochtenen Steuerbescheid für Eingangsabgaben in Höhe von ... DM in Anspruch genommen. Die Eingangsabgaben sollen durch Entnahme der Waren aus der Zollgutverwendung der französischen Streitkräfte entstanden sein. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage des Klägers hin hat das Finanzgericht (FG) die Abgabenschulden des Klägers auf ... DM herabgesetzt.

Das Urteil ist dem Kläger am 2. August 2001 zugestellt worden. Mit dem am 30. August 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 4. Oktober 2001 beim BFH eingegangen. Mit dem am 10. Oktober 2001 zugestellten Schreiben der Senatsgeschäftsstelle ist der Kläger auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde hingewiesen worden. Am 12. Oktober 2001 ist der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFH eingegangen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.