BFH - Beschluß vom 25.02.2002
VII B 186/01

BFH - Beschluß vom 25.02.2002 (VII B 186/01) - DRsp Nr. 2002/7309

BFH, Beschluß vom 25.02.2002 - Aktenzeichen VII B 186/01

DRsp Nr. 2002/7309

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1990 und 1991 als Hauptverpflichtete bei einer Zollstelle in Belgien mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren mit Versandschein T2 eröffnen. Als Bestimmungsstellen waren jeweils Zollstellen in Deutschland angegeben. Die Versandscheine wurden nicht erledigt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte deshalb zunächst von dem Warenempfänger in Deutschland die Eingangsabgaben (Leuchtmittel- und Einfuhrumsatzsteuer) an. In dem gegen diesen durchgeführten Konkursverfahren konnte das HZA jedoch die Befriedigung seiner Ansprüche nicht erreichen. Deshalb forderte es mit Bescheid vom 15. Juni 1992 (Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 1997) die Eingangsabgaben von der Klägerin an. Dagegen richtet sich die Klage.

Das Finanzgericht (FG) hat das Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 27. Mai 1998 im Hinblick auf eine mögliche außergerichtliche Erledigung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2001 hat das FG den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben, weil die Entscheidung über die von der Klägerin in Belgien gegen die Firma X S.A./N.V. (Fa. X) erhobene Klage nicht vorgreiflich für dieses Verfahren sei.