BFH - Beschluss vom 25.02.2003
III S 5/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 25.02.2003 (III S 5/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/6424

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen III S 5/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/6424

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Urteile vom 24. Oktober 2002 1 K .../97 und 1 K .../99 ab; die Revision ließ es nicht zu. Der Klägerin wurden die Urteile jeweils am 7. Dezember 2002 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunden das Urteil 1 K .../97 ebenfalls am 7. Dezember 2002, das Urteil 1 K .../99 dagegen erst am 9. Dezember 2002 zugestellt.

Mit ihrem per Telefax übermittelten Schreiben vom 6. Januar 2003, das am 12. Januar 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, legten die Kläger Beschwerde gegen die Urteile ein und beantragten Prozesskostenhilfe (PKH), da sie die Kosten für solche Verfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnten. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war nicht beigefügt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Der von den Klägern selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.