BFH - Beschluss vom 25.02.2003
VII B 192/02

BFH - Beschluss vom 25.02.2003 (VII B 192/02) - DRsp Nr. 2003/8678

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen VII B 192/02

DRsp Nr. 2003/8678

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuern und Nebenabgaben nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen aufgefordert worden, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dieses durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i.S. des § 284 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zu bekräftigen. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage unter Versagung einer begehrten Terminsverlegung ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Umfang des Klagebegehrens weder aus dem Klageschriftsatz, dem eine Begründung fehle, noch aus den Akten über das außergerichtliche Verfahren, insbesondere auch nicht aus der Einspruchsentscheidung erkennbar sei. Die Klage sei jedoch auch unbegründet, weil die Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich und die Ermessenserwägungen rechtsfehlerfrei seien, denn der pauschal vorgetragene Einwand der Existenzgefährdung rechtfertige es nicht, dass die berechtigten Gläubigerinteressen zurücktreten müssten.