BFH - Beschluss vom 25.02.2003
X B 83/02

BFH - Beschluss vom 25.02.2003 (X B 83/02) - DRsp Nr. 2003/6469

BFH, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen X B 83/02

DRsp Nr. 2003/6469

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.) entsprechenden Weise dargelegt.

Macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), muss sie in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen (dazu unten 1.) oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten (dazu unten 2.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 40). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.