I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger seines am ... 1987 gestorbenen Vaters (V), der Geschäftsbeziehungen mit der I-GmbH (I) --einer Gesellschaft liechtensteinischen Rechts-- unterhielt. Nach einer Steuerfahndungsprüfung bei der I vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die I habe in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten, die V in den Jahren 1968 bis 1979 geleitet habe. Da V --so die Ansicht des FA-- seine sich aus der geschäftsleitenden Tätigkeit ergebenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt und dadurch Steuerhinterziehungen zu Gunsten der I begangen habe, nahm das FA den Kläger als Rechtsnachfolger des V durch Haftungsbescheid vom 14. Dezember 1987 für Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerschulden der I als Haftungsschuldner in Anspruch.
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