Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
Die Rechtsfrage, ob ein anderer Arbeitsplatz auch dann i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) "zur Verfügung" steht, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch --aufgrund seiner Position als leitender Angestellter oder Dienstvorgesetzter-- durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen könnte, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden.
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