BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 106/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5332/00

BFH - Beschluss vom 25.02.2005 (III B 106/03) - DRsp Nr. 2005/6922

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 106/03

DRsp Nr. 2005/6922

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht sinngemäß geltend, nach den von ihr benannten Gerichtsentscheidungen sei dem Steuerpflichtigen das Verschulden einer anderen Person nur dann nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wie eigenes Verschulden zuzurechnen, wenn ein wirksames Vertretungsverhältnis bestehe und die Handlung des Dritten in dessen Aufgabenbereich falle. Hiervon abweichend habe das Finanzgericht (FG) die von ihrem, der Klägerin, Geschäftsführer mit der Verbringung des unterzeichneten Investitionszulagenantrags zum Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beauftragte Person, Herrn P, allein deshalb als Vertreter i.S. von § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 angesehen, weil P firmenintern in herausgehobener Stellung für das Rechnungswesen zuständig gewesen und gegenüber dem FA wie ein Bevollmächtigter aufgetreten sei.