BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 129/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 504/02

BFH - Beschluss vom 25.02.2005 (III B 129/04) - DRsp Nr. 2005/6925

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 129/04

DRsp Nr. 2005/6925

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb ein Einzelhandelsunternehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte mit Bescheiden vom 29. Januar 1998 und vom 27. November 1998 für die Jahre 1996 und 1997 jeweils eine Investitionszulage.

Zum 31. Dezember 1998 stellte der Kläger seinen Betrieb ein und schenkte den Betrieb seinem Sohn. Büro- und Lagerfläche, die sich auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück befanden, vermietete der Kläger an seinen Sohn.

Das FA erließ am 2. August 2001 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Investitionszulagenbescheide und forderte die gewährte Investitionszulage zurück. Zur Begründung führte es aus, "eine ununterbrochene dreijährige Zugehörigkeit" der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen sei nicht gegeben, weil der Kläger das Inventar entsprechend der Vereinbarung vom 1. Januar 1999 erst nach der Einstellung des Gewerbebetriebs zum 31. Dezember 1998 --und damit aus dem Privatvermögen heraus-- seinem Sohn geschenkt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.