I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2001 vor dem Amtsgericht --Familiengericht-- im Rahmen einer Klage der Ehefrau auf vorzeitigen Zugewinnausgleich einen Vergleich.
Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, mit der der Kläger den Abzug von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3 088,33 DM sowie Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1 390 DM als außergewöhnliche Belastung begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Die Eheleute hätten den Zugewinnausgleich sowohl im Vorhinein durch einen Ehevertrag als auch noch nachträglich im Zusammenhang mit einer Scheidung durch eine außergerichtliche Vereinbarung einvernehmlich und ohne Klage regeln können.
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