BFH - Beschluss vom 25.02.2009
VI B 135/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 69/07

BFH - Beschluss vom 25.02.2009 (VI B 135/07) - DRsp Nr. 2009/11291

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen VI B 135/07

DRsp Nr. 2009/11291

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau schlossen im Jahr 2001 vor dem Amtsgericht --Familiengericht-- im Rahmen einer Klage der Ehefrau auf vorzeitigen Zugewinnausgleich einen Vergleich.

Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, mit der der Kläger den Abzug von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3 088,33 DM sowie Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1 390 DM als außergewöhnliche Belastung begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig entstanden. Die Eheleute hätten den Zugewinnausgleich sowohl im Vorhinein durch einen Ehevertrag als auch noch nachträglich im Zusammenhang mit einer Scheidung durch eine außergerichtliche Vereinbarung einvernehmlich und ohne Klage regeln können.