BFH - Beschluss vom 25.02.2009
X B 121/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 890
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 174/06

BFH - Beschluss vom 25.02.2009 (X B 121/08) - DRsp Nr. 2009/8090

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen X B 121/08

DRsp Nr. 2009/8090

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 3; AO § 174 Abs. 4;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unten 1.; Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- oder von Finanzgerichten --FG--, unten 2.; willkürliche oder greifbar gesetzeswidrige Entscheidung, unten 3.; Verfahrensmangel, unten 4.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt wurden bzw. nicht vorliegen.

1.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt den von ihm formulierten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt sind.

a)