Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.
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