BFH - Beschluss vom 25.03.2003
III B 67/02

BFH - Beschluss vom 25.03.2003 (III B 67/02) - DRsp Nr. 2003/11907

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen III B 67/02

DRsp Nr. 2003/11907

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Darstellung des Sachverhalts.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (Beschluss des BFH vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Es fehlt bereits an der Darlegung einer im Allgemeininteresse klärungsbedürftigen Rechtsfrage.