BFH - Beschluss vom 25.03.2003
VII B 3/03

BFH - Beschluss vom 25.03.2003 (VII B 3/03) - DRsp Nr. 2003/8000

BFH, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VII B 3/03

DRsp Nr. 2003/8000

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) vom ... bestätigt, mit dem gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Gesamtschuldner Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt worden sind, weil er 204 Stangen Zigaretten von dem anderen Gesamtschuldner gekauft hatte, obwohl er wusste, dass es sich dabei um eingeschmuggelte Zigaretten gehandelt hat.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Er begründet die Beschwerde u.a. mit dem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichender Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG von der Durchführung seines Beweisbeschlusses zur Vernehmung bestimmter Zeugen und von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zwecks Sachverhaltsaufklärung zum Termin Abstand genommen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).