BFH - Beschluss vom 25.03.2008
I B 108/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5142/01

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (I B 108/07) - DRsp Nr. 2008/12188

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen I B 108/07

DRsp Nr. 2008/12188

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf der Grundlage eines Benennungsverlangens nach § 160 der Abgabenordnung (AO) bestimmte Darlehenszinsen und Verluste aus Währungskursschwankungen als Betriebsausgaben der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unberücksichtigt lassen durfte.

Die Klägerin, eine AG, leistete in den Streitjahren 1997 und 1998 aufgrund von Darlehensverträgen Zinszahlungen an ihre alleinige Gesellschafterin, die P-AG, und erlitt im Hinblick auf die in Schweizer Franken valutierenden Darlehen in diesem Zeitraum Verluste wegen Währungskursschwankungen.

Auf eine Aufforderung gemäß § 160 AO, die Anteilseigner der P-AG zu benennen, erklärte die Klägerin gegenüber dem FA, hinter der P-AG stehe der in .../Liechtenstein ansässige W-Trust. Dessen "Gesellschafter" sei der in .../Russland wohnhafte X. Das FA sah durch die Angaben der Klägerin die tatsächlichen Empfänger der Betriebsausgaben als nicht ausreichend benannt an und setzte die Körperschaftsteuer für die Streitjahre ohne Berücksichtigung der Darlehenszinsen und der Währungskursverluste fest.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 21. März 2007 13 K 5142/01 zurückgewiesen.