BFH - Beschluss vom 25.03.2008
IX B 220/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1149
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1968/04

BFH - Beschluss vom 25.03.2008 (IX B 220/07) - DRsp Nr. 2008/11387

BFH, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen IX B 220/07

DRsp Nr. 2008/11387

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lässt sich kein Verfahrensfehler (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aus ihrem Vorbringen herleiten, das Finanzgericht (FG) habe nicht berücksichtigt, dass die Sanierung an dem noch ungeteilten Gebäude vorgenommen worden sei; nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf die Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht an (vgl. explizit Seite 9 des Urteils dritter Absatz). Vielmehr stellt das FG zutreffend darauf ab, dass die neu erstellte Wohnung Nr. 17 eine nach außen abgeschlossene Zusammenfassung mehrerer Räume bildet, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann.

Im Übrigen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Solche Umstände sind im Streitfall nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das FG die Relevanz der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz anders beurteilt als die Kläger.