BFH - Beschluß vom 25.04.2000
X R 19/00

BFH - Beschluß vom 25.04.2000 (X R 19/00) - DRsp Nr. 2000/6876

BFH, Beschluß vom 25.04.2000 - Aktenzeichen X R 19/00

DRsp Nr. 2000/6876

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1996 nach Beweisaufnahme über den Zeitpunkt der Aufgabe der Klageschrift zur Post wegen Versäumnis der Klagefrist und fehlender Wiedereinsetzungsgründe durch Urteil vom 9. Dezember 1999 als unzulässig ab, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Februar 2000 Revision eingelegt.

Mit Schreiben vom 20. März 2000 hat er die Revision begründet und zugleich --im Hinblick auf die fehlende Zulassung der Revision durch das FG-- hilfsweise beantragt, die Revisionseinlegung gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2000 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das FG sei verpflichtet gewesen, dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Das FG habe gegen die richterliche Hinweispflicht verstoßen, indem es den Kläger nicht auf die fehlende Glaubhaftmachung seiner Sachdarstellung zum Wiedereinsetzungsgesuch hingewiesen habe. Abgesehen davon habe es einer Glaubhaftmachung nicht bedurft, weil der Zeuge den streitigen Sachverhalt bei seiner Vernehmung bestätigt habe.