BFH - Beschluss vom 25.04.2002
IX B 178/01

BFH - Beschluss vom 25.04.2002 (IX B 178/01) - DRsp Nr. 2003/6451

BFH, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen IX B 178/01

DRsp Nr. 2003/6451

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.). Im Übrigen verweist der Senat auf sein Urteil vom 4. April 2000 IX R 25/98 (BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652).