BFH - Beschluß vom 25.04.2002
V S 1/02 (PKH)

BFH - Beschluß vom 25.04.2002 (V S 1/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/10066

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V S 1/02 (PKH)

DRsp Nr. 2002/10066

Gründe:

Der Senat entnimmt dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 2002 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbevollmächtigte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).