BFH - Beschluß vom 25.04.2002
VIII S 2/02

BFH - Beschluß vom 25.04.2002 (VIII S 2/02) - DRsp Nr. 2002/10115

BFH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen VIII S 2/02

DRsp Nr. 2002/10115

Gründe:

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00 die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller bittet, ihm "im Rahmen einer Gegenvorstellung" PKH zu gewähren. Zur Begründung trägt er vor, er würde sich der Auffassung des VI. Senats zum rechtlichen Problem anschließen mit der Konsequenz, dass die Klage zurückzunehmen sei. Aber "mutwillig" i.S. des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erscheine die Rechtsverfolgung nicht, so dass PKH in Betracht komme.