BFH - Beschluss vom 25.04.2005
V B 114/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 751/00

BFH - Beschluss vom 25.04.2005 (V B 114/04) - DRsp Nr. 2005/10539

BFH, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen V B 114/04

DRsp Nr. 2005/10539

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Streitjahr (1995) Herstellung, Mischung, An- und Verkauf sowie die Aufbereitung und Behandlung von Futtermitteln und Mühlengütern aller Art war, stellte ihren Betrieb am 31. Oktober 1995 ein. Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen am 12. März 1997, die Klägerin aufzulösen. Der frühere Geschäftsführer der Klägerin, X, wurde abberufen und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Y, zum Liquidator bestellt. Am 26. Februar 2003 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit --FGG-- (RGBl I 1898, 189) aus dem Handelsregister gelöscht.

Da die Klägerin für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).