BFH - Beschluss vom 25.04.2006
V B 32/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 4493/05

BFH - Beschluss vom 25.04.2006 (V B 32/06) - DRsp Nr. 2006/18892

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen V B 32/06

DRsp Nr. 2006/18892

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 7. Februar 2006 3 V 4493/05 u.a. den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) für das Jahr 2002 vom 3. Januar 2005 auszusetzen, abgelehnt. Es hat die Beteiligten in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, der Beschluss sei gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss beim Bundesfinanzhof (BFH) "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegt. Die Beschwerde sei "analog § 116 Abs. 1 FGO " und jedenfalls nach § 128 Abs. 1 FGO statthaft, weil der Beschluss des FG an einem "offensichtlichen Rechtsmangel" leide.

II. Die eingelegte "Nichtzulassungsbeschwerde" ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.