Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 VI B 20/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Finanzgerichts X als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 VI S 23/05 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer Gegenvorstellung. Er bringt erneut vor, dass ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei. Der Senat habe ein abweichendes einschlägiges Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofs weder zitiert noch inhaltlich erwogen. Außerdem habe er sich nicht mit einer vom Antragsteller herausgestellten Bestimmung des Ausführungserlasses zur Abgabenordnung auseinander gesetzt. Unter diesen Umständen sei der Zurückweisungsbeschluss vom 15. Februar 2006 VI S 23/05 unverständlich und nicht haltbar.
Der Antragsteller beantragt, der Gegenvorstellung abzuhelfen.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
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