BFH - Beschluss vom 25.04.2006
VIII B 23/06

BFH - Beschluss vom 25.04.2006 (VIII B 23/06) - DRsp Nr. 2006/19109

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VIII B 23/06

DRsp Nr. 2006/19109

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommensteuerbescheide der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) 1998, 1999 und 2001 vom 28. April 2003. Über ihre Klage im Hauptsacheverfahren ist noch nicht entschieden.

Nachdem die Antragsteller beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit ihrem Antrag auf AdV der angefochtenen Bescheide keinen Erfolg hatten, lehnte auch das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 4. November 2005 den bei ihm gestellten Antrag auf AdV als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Antragsteller Gegenvorstellung und Anhörungsrüge und wiesen zugleich darauf hin, für den Fall, dass das FG ihrem Antrag auf anderweitige Entscheidung nicht nachkomme, sei die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, denn durch Eröffnung der Gegenvorstellung sei das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde nicht per se unzulässig geworden.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 hat das FG die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge zurückgewiesen und die außerordentliche Beschwerde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 3, § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).