Das Finanzgericht (FG) hat mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 2002 und 2003 abgelehnt. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig.
Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 FGO). Das ist hier nicht der Fall.
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