BFH - Beschluß vom 25.05.2000
VII B 21/00

BFH - Beschluß vom 25.05.2000 (VII B 21/00) - DRsp Nr. 2000/7327

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen VII B 21/00

DRsp Nr. 2000/7327

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für seinen bislang als PKW besteuerten Mercedes Benz Kombi ab dem Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums dahin zu ändern, dass das Fahrzeug als LKW besteuert wird. Antrag und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und mangelnde Sachaufklärung gerügt wird.

Die Beschwerde, deren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zweifelhafte Zulässigkeit der beschließende Senat offen lassen kann, ist zumindest unbegründet.