Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist das Finanzgericht (FG), das seine Entscheidung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99 (BFHE 204, 93, BStBl II 2004, 227) gestützt hat, von dem Urteil des X. Senats des BFH vom 3. August 2004 X R 40/03 (BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35) abgewichen.
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