BFH - Beschluss vom 25.06.2003
III B 122/02

BFH - Beschluss vom 25.06.2003 (III B 122/02) - DRsp Nr. 2003/10566

BFH, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen III B 122/02

DRsp Nr. 2003/10566

Gründe:

I. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, ist in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt lediglich vor, grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, welche Anforderungen an einen Versöhnungsversuch zu stellen seien, damit eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erreicht werden könne.