Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise in der Beschwerdeschrift bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Wird, wie im Streitfall, als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe gestellte Beweisanträge übergangen (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist; b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. die Beschlüsse vom 17. Juli 1997 XI B 105/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N., und vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872).
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