BFH - Beschluß vom 25.07.2000
XI S 4/00; XI S 5/00

BFH - Beschluß vom 25.07.2000 (XI S 4/00; XI S 5/00) - DRsp Nr. 2000/9535

BFH, Beschluß vom 25.07.2000 - Aktenzeichen XI S 4/00; XI S 5/00

DRsp Nr. 2000/9535

Gründe:

I. Mit Beschlüssen vom 10. Juli 1997 XI B 45/97 und XI S 9/97 (BFH/NV 1998, 79) hat der erkennende Senat sowohl die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht (FG) als auch den Antrag an den Bundesfinanzhof (BFH) auf PKH für ein Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen. Der Antrag auf PKH wurde mangels Vorlage einer aktuellen, § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.

Gegen die Beschlüsse des erkennenden Senats erhob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) jeweils Gegenvorstellung und meint, dass PKH zu gewähren sei. Es lägen die Voraussetzungen für einen Erlass der streitgegenständlichen Einkommensteuer vor. Außerdem verfüge er derzeit, wie eidesstattlich versichert wird, lediglich über 300 DM monatlich.

II. Die Verfahren XI S 4/00 und XI S 5/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Gegenvorstellungen können keinen Erfolg haben.

1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren betr. Ablehnung von PKH durch das FG ist unzulässig.