BFH - Beschluss vom 25.07.2002
IX B 71/02

BFH - Beschluss vom 25.07.2002 (IX B 71/02) - DRsp Nr. 2002/12694

BFH, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen IX B 71/02

DRsp Nr. 2002/12694

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eheleute D als Mitunternehmer der D-GbR gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen erzielt haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies verneint und die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb abgelehnt. Gewerblich tätig gewesen sei allein Frau D.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Eheleute gemeinsam in der Form einer GbR als Vermieter von Ferienhäusern aufgetreten seien. Die Einkünfte seien deshalb Frau D zuzurechnen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Beschwerde eingelegt mit der sie geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

Das FA hat sich dazu nicht geäußert.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 FGO). Die Klägerin geht davon aus, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, eine Mitunternehmerschaft sei nur anzuerkennen, wenn sie nach außen hin erkennbar sei.