BFH - Beschluss vom 25.07.2003
V S 5/03

BFH - Beschluss vom 25.07.2003 (V S 5/03) - DRsp Nr. 2003/14544

BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen V S 5/03

DRsp Nr. 2003/14544

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab X als einer der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) X und Y, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die die GbR betreffenden Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 bekannt. Das Finanzgericht (FG) hat die von X namens der Klägerin erhobene Klage mit der Begründung zurückgewiesen, richte sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so sei nur die Gesellschaft, vertreten durch alle Gesellschafter, klagebefugt. Die von nur einem Gesellschafter im Namen der Gesellschaft erhobene Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die beim erkennenden Senat unter dem Az. ... anhängige, mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) verbundene Beschwerde.

II. PKH kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung --die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,