BFH - Beschluss vom 25.07.2003
XI B 210/02
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 41/98

BFH - Beschluss vom 25.07.2003 (XI B 210/02) - DRsp Nr. 2003/15652

BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen XI B 210/02

DRsp Nr. 2003/15652

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Stützt sich die Beschwerde --wie im Streitfall-- auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Zur Darlegung eines Allgemeininteresses an einer Revisionsentscheidung ist ein konkreter und substantiierter Vortrag geboten, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Daran hat sich durch die Neufassung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nichts geändert (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802).