BFH - Beschluss vom 25.07.2003
XI S 1/03

BFH - Beschluss vom 25.07.2003 (XI S 1/03) - DRsp Nr. 2003/15657

BFH, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen XI S 1/03

DRsp Nr. 2003/15657

Gründe:

I. Der Antragsteller war neben zwei weiteren Gesellschaftern Gesellschafter der X-GbR, die zum 31. März 1993 aufgelöst wurde.

Im Gesellschaftsvertrag vom Februar 1991 war die Gewinnverteilung dergestalt vereinbart worden, dass den Gesellschaftern zunächst jeweils 4 % ihres Kapitalanteils zustehen sollte und der übersteigende Gewinn unter den Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu verteilen war. Im März 1991 trafen die Gesellschafter eine "Vereinbarung über Gewinn- und Kostenverteilung", wonach feste Unkosten bzw. die zum Betrieb des Büros getätigten Ausgaben proportional zum Gewinn der Gesellschafter auf diese umgelegt werden sollten. Die Miete sollte zu gleichen Teilen getragen werden. Ferner heißt es: "Kosten, die unmittelbar einem Projekt zugeordnet werden können, werden bei Honorareingang rückerstattet."

In der 1994 eingereichten und von sämtlichen Feststellungsbeteiligten unterzeichneten Feststellungserklärung für das Streitjahr 1992 erklärten die Gesellschafter einen Gewinn in Höhe von ... DM, die der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Gewinnfeststellungsbescheid zu je 1/3 den Gesellschaftern zurechnete. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Das FA änderte anhand der von den Mitgesellschaftern eingereichten und unterzeichneten Auflistungen die Gewinnverteilung in der Einspruchsentscheidung im Schätzungswege.