I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1997 und 1998 unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattung Rindfleisch in die Erstattungsveredelung zur Herstellung und anschließenden Ausfuhr von Tuschonka-Rindfleisch nach russischer Art der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9425 überführen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte später die gewährte Ausfuhrerstattung mit der Begründung zurück, dass aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung festgestellt worden sei, dass die Klägerin zur Herstellung der Ausfuhrwaren nicht ausschließlich Rindfleisch, sondern Fleisch von Rinderköpfen verwendet habe, welches tariflich als Schlachtnebenerzeugnis anzusehen sei.
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