Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Gründe für eine Revisionszulassung i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig gerügt.
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