BFH - Beschluß vom 25.08.2000
IV B 115/99

BFH - Beschluß vom 25.08.2000 (IV B 115/99) - DRsp Nr. 2000/9783

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen IV B 115/99

DRsp Nr. 2000/9783

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Gründe für eine Revisionszulassung i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig gerügt.