BFH - Beschluß vom 25.08.2000
IV B 66/00

BFH - Beschluß vom 25.08.2000 (IV B 66/00) - DRsp Nr. 2000/10376

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen IV B 66/00

DRsp Nr. 2000/10376

Gründe:

Der Kläger und Rechtsmittelführer (Kläger) wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb, seine Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Trotz Erinnerung, Zwangsgeldandrohung und -festsetzung gab der Kläger für die Streitjahre (1993 bis 1996) keine Steuererklärungen ab. Daraufhin erließ der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt --FA--) am 11. September 1998 (Einkommensteuer 1996) und am 10. Februar 1999 (Einkommensteuer 1993 bis 1995 und Umsatzsteuer 1993 bis 1996) Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen.

Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, da der Kläger den Streitgegenstand nicht hinreichend bezeichnet habe. Die Revision ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.