BFH - Beschluß vom 25.08.2000
V B 4/00

BFH - Beschluß vom 25.08.2000 (V B 4/00) - DRsp Nr. 2000/9935

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen V B 4/00

DRsp Nr. 2000/9935

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine nach luxemburgischem Recht gegründete Aktiengesellschaft. Sie trägt vor, sie unterhalte in Luxemburg ein ...unternehmen. Der Alleinvertretungsberechtigte und -zeichnungsberechtigte Vorsitzende ihres Verwaltungsrates betreibt in der Bundesrepublik Deutschland --Bundesrepublik-- (ebenfalls) ein ...unternehmen.

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen --BfF--) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Das BfF lehnte die Vergütungsanträge ab, weil die Klägerin kein "im Ausland ansässiger Unternehmer" i.S. von § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) i.V.m. § 51 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin --nach Beweisaufnahme-- mit der Begründung ab, es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich in Luxemburg befunden habe.

Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.