BFH - Beschluß vom 25.08.2000
X R 47/99

BFH - Beschluß vom 25.08.2000 (X R 47/99) - DRsp Nr. 2001/3984

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen X R 47/99

DRsp Nr. 2001/3984

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der sich die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die ihr gegenüber vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für 1992 und 1993 erlassenen Schätzungsbescheide --zur Feststellung von Einkünften und zur Umsatzsteuer-- gewandt hatte, als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. In der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung erstreckt sich die Unterrichtung über die Revisionsfrist auch auf den Fall der Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH).

Auf die Beschwerde der Klägerin wurde die Revision durch Beschluss vom 18. Mai 1999 zugelassen. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Mai 1999 zugestellt.

Am 29. Juli 1999 ging beim FG der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage ein, mit dem dieser namens der Klägerin Revision einlegte und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen Folgendes vor: