BFH - Beschluss vom 25.08.2003
VIII R 52/00

BFH - Beschluss vom 25.08.2003 (VIII R 52/00) - DRsp Nr. 2003/13173

BFH, Beschluss vom 25.08.2003 - Aktenzeichen VIII R 52/00

DRsp Nr. 2003/13173

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.