Die Revision wird im Hinblick auf die Frage, ob der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung eines zu 1/2 bereits im Wege der Erbfolge erworbenen Grundstücks als Anschaffung im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels angesehen werden kann, zugelassen.
Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.
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