BFH - Beschluss vom 25.09.2002
IX B 87/02

BFH - Beschluss vom 25.09.2002 (IX B 87/02) - DRsp Nr. 2002/17764

BFH, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen IX B 87/02

DRsp Nr. 2002/17764

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall nicht hinreichend dargelegt.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO sind nicht dargelegt.

Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert es, unvereinbare Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des BFH, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, so zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird.

Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das FG den von der Klägerin beanstandeten Rechtssatz, dass eine Wohnung das "zusätzliche Merkmal der Abschließbarkeit" voraussetze, nicht aufgestellt hat (siehe unten 2. a).

2. Auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).