BFH - Beschluss vom 25.09.2003
V B 77/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5074/98

BFH - Beschluss vom 25.09.2003 (V B 77/03) - DRsp Nr. 2003/15676

BFH, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen V B 77/03

DRsp Nr. 2003/15676

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Steuerberatungs-GmbH, machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1993 u.a. vergeblich die ihr für den Erwerb einer Steuerberaterpraxis von X, dem Geschäftsführer der Klägerin, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend. Die von ihm bis Ende 1991 betriebene Einzelpraxis hatte X bereits zum 1. Februar 1992 an die Klägerin veräußert. Am 31. Dezember 1992 erwarb X die zuvor von seinem Vater allein betriebene Steuerberaterpraxis zum Preis von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer und veräußerte diese sogleich mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Klägerin zum Preis von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, X habe --nach dem Verkauf seiner Einzelpraxis zum 1. Februar 1992, dem letzten Akt seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit-- nicht als Unternehmer gehandelt; die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer sei nicht abziehbar.